I. Die Parteien sind seit 1998 verheiratet und leben seit September 2000 getrennt. Die Klägerin hat Vaterschaftsanfechtungsklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass der Beklagte nicht der Vater ihres vor Einleitung des Scheidungsverfahrens am 25.5.2001 geborenen Sohnes J. sei. Dazu hat sie vorgetragen, sie sei davon überzeugt, dass das Kind von ihrem Freund H.Z. abstamme, könne aber nicht ausschließen, auch mit dem Beklagten in der Empfängniszeit noch geschlechtlich verkehrt zu haben.
Das Amtsgericht hat der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Abstammungsgutachten zu der Frage eingeholt, ob der Beklagte der Vater des Kindes J. ist. Das Gutachten hat zu dem Ergebnis geführt, dass die Vaterschaft des Beklagten "praktisch erwiesen" ist.
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