1.) Die Berufung des Klägers gegen das am 23. April 2009 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn -
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.) Die Revision wird zugelassen.
I.
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