OLG Hamm - Beschluss vom 02.01.2004
10 WF 241/03
Normen:
ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1051
MDR 2004, 885
OLGReport-Hamm 2004, 110
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 24.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 47 F 131/03

Wesenliche Änderung bei einer unterhaltsrechtlichen Abänderungsklage

OLG Hamm, Beschluss vom 02.01.2004 - Aktenzeichen 10 WF 241/03

DRsp Nr. 2004/2599

"Wesenliche Änderung" bei einer unterhaltsrechtlichen Abänderungsklage

»Unabhängig von der Form des Unterhaltstitels kann jedenfalls in den Fällen, in denen das minderjährige Kind mit der Abänderungsklage lediglich den Unterhalt in Höhe des Existenzminimums (bis 135 % des Regelbetrages) verlangt, sich auch eine unter 10 % liegende Erhöhung einschneidend auswirken und mithin "wesentlich" im Sinne des § 323 ZPO sein.«

Normenkette:

ZPO § 323 ;

Entscheidungsgründe:

1.

Durch Urteil vom 16.09.2002 ist der Beklagte verurteilt worden, an die am 20.02.1989 geborene Klägerin ab Januar 2002 monatlich 287 EUR (3. Einkommensgruppe) Kindesunterhalt zu zahlen. Die Klägerin beantragt nunmehr Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der sie - in Abänderung des vorgenannten Urteils - in Hinblick auf die Erhöhung der Bedarfssätze nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.07.2003) ab September 2003 monatlich 307 EUR Kindesunterhalt verlangt.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen, weil die Erhöhung der Bedarfsätze nur 6,97 % betrage und damit die für eine Abänderungsklage erforderliche Wesentlichkeitsgrenze von 10 % nicht erreicht sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

2.