LG Hamburg, vom 25.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 353/05
OLG Hamburg, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 240/05
Werktitelschutz i.S.v. § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Markengesetz (MarkenG) für die Bezeichnung einer Veranstaltung; Titelmäßige Verwendung als Voraussetzung der rechtsverletzenden Benutzung eines Werktitels; Berufung einer ausländischen juristischen Person auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nach den Grundsätzen der Inländerbehandlung gem. Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) trotz der Bestimmung des Art. 19 Abs. 3 GG; Schutzumfang des durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Rechts einer natürlichen oder juristischen Person zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen
BGH, Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen I ZR 183/07
DRsp Nr. 2010/8348
Werktitelschutz i.S.v. § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 3Markengesetz (MarkenG) für die Bezeichnung einer Veranstaltung; Titelmäßige Verwendung als Voraussetzung der rechtsverletzenden Benutzung eines Werktitels; Berufung einer ausländischen juristischen Person auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 3Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nach den Grundsätzen der Inländerbehandlung gem. Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) trotz der Bestimmung des Art. 19 Abs. 3GG; Schutzumfang des durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1GG geschützten Rechts einer natürlichen oder juristischen Person zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen
a) Für die Bezeichnung einer Veranstaltung kann Werktitelschutz i.S. von § 5 Abs. 1 und 3MarkenG bestehen.b) Die rechtsverletzende Benutzung eines Werktitels erfordert eine titelmäßige Verwendung, wenn sich der Klagetitel nicht auch zu einem Hinweis auf die Herkunft des gekennzeichneten Produkts aus einem Unternehmen entwickelt hat.c) Eine ausländische juristische Person kann sich trotz der Bestimmung des Art. 19 Abs. 3GG nach den Grundsätzen der Inländerbehandlung gemäß Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 PVÜ auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 3UWG berufen.
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