I. Die Beschwerdeführerin, Mutter und Betreuerin des Betroffenen, beantragte am 22.7.1995, ihr aus der Staatskasse eine pauschale Aufwandsentschädigung von 375 DM für die Zeit vom 27.6.1994 bis 26.6.1995 zu bewilligen. Mit Beschluß vom 2.8.1995 lehnte das Amtsgericht den Antrag ab, da der Beschwerdeführerin als Mutter des Betreuten kein Anspruch auf Aufwandsentschädigung zustehe. Die Beschwerde der Betreuerin wies das Landgericht mit Beschluß vom 27.9.1995 zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Betreuerin.
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