Die (sofortige) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, da die durch das Betreuungsänderungsgesetz (BtÄndG) vom 25.6.1998 - BGBl. I 1580 - geschaffene Regelung des § 56 g Abs. 5 FGG ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde nicht vorsieht.
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