I. Die Eltern des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) sind Eigentümer eines Wohngrundstücks, das sie bis 1994 selbst nutzten. Zum 1. Juli 1994 erwarb der Kläger das benachbarte Wohngrundstück in derselben Straße und vermietete es an die Eltern, deren Haus er seitdem unentgeltlich bewohnt. Der von seinen Eltern zu zahlende Mietzins beträgt nach dem schriftlichen Mietvertrag 2 500 DM; Nebenkosten sind von ihnen selbst und unmittelbar zu tragen. Im Streitjahr 1994 erzielte der Kläger aus der Vermietung seines Hauses an die Eltern einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von 88 719 DM, den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 1994 nicht anerkannte.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|