Wahrung der Zwei-Wochen-Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
BGH, Beschluß vom 18.10.2000 - Aktenzeichen XII ZB 163/00
DRsp Nr. 2000/9693
Wahrung der Zwei-Wochen-Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Hat eine Landesversicherungsanstalt die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels versäumt, so beginnt die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu dem Zeitpunkt, als der zuständige Sachbearbeiter bei Anwendung der unter den gebotenen Umständen von der LVA als zur Einlegung und Durchführung der weiteren Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof ohne Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts befugten Rechtsmittelführerin zu erwartenden Sorgfalt von der die Fristversäumung bekanntgebenden Verfügung hätte Kenntnis nehmen können. Durch Hinweise auf urlaubs- und krankheitsbedingte Engpässe in der Registratur ist der Darlegungspflicht insoweit nicht genügt.