1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Klägerin (Klin) ist die Mutter des am ...2005 geborenen A. Mit Formblattschreiben vom 03.08.2007 beantragte die Klin Kindergeld für A. Nach der von der Klin vorgelegten Bescheinigung E 411 übte der Kindsvater ab 01.07.2007 eine berufliche Tätigkeit in der Schweiz aus und hatte seither einen Anspruch auf Familienleistungen für Familienangehörige. Die gesamte Familie hat ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.
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