AG Andernach, vom 02.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 70 F 152/12
Vorrang der Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen
OLG Koblenz, Beschluss vom 29.05.2012 - Aktenzeichen 11 UF 266/12
DRsp Nr. 2012/14455
Vorrang der Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen
1. Vorrangige Maßnahmen nach § 1666 aBGB sin ddie öffentlichen Hilfen nach den §§ 11 bis 40SGB VIII. Das Gericht kann gegenüber den Eltern anordnen, solche Hilfen in Anspruch zu nehmen, wenn sie sich im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als milderes Mittel darstellen.2. Das Jugendamt hat grundsätzlich in eigener Verantwortung die Eignung öffentlicher Hilfen zu Abwehr einer Kindeswohlgefährdung zu beurteilen und sie anzubieten, § 8aSGB VIII. Andererseits ist dem Familiengericht das staatliche Wächteramt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG in eigener Verantwortung auferlegt. Es besteht eine Verantwortungsgemeinschaft von Familiengericht und Jugendamt sowie die Pflicht zu einer kooperativen Zusammenarbeit. Gelingt die vorrangige Verantwortungsgemeinschaft von Familiengericht und Jugendamt nicht, besteht zwingend eine Letztverantwortlichkeit und ein Letztentscheidungsrecht des Familiengerichts.3. Ein Sorgerechtsentzug nach §§ 1666, 1666aBGB ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn es Eltern nicht gelingt, ihre Erziehungsfähigkeit nachzuweisen.
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