Der Antragsgegner ist der Vater des Antragstellers; er hat durch Urkunde des Jugendamtes Halle vom 11.04.1996 die Vaterschaft anerkannt.
Der Antragsteller hat unter dem 27.02.2006 beantragt, den Unterhalt gegen den Antragsgegner im vereinfachten Verfahren ab 01.11. 2005 auf 100 % des Regelbetrages nach der RegelbetragVO festzusetzen.
Gegen den Festsetzungsantrag hat der Antragsgegner unter Verwendung des amtlichen Vordrucks ZP 362 Einwendungen erhoben. Auf Seite 1 des Vordrucks hat er unter dem Buchstaben "H" erklärt, dass er seit "11.2003" (das wird wegen der ungenauen Schriftweise vermutet) monatlich 100 EUR zahle. Den Vordruck im Übrigen hat er mit Ausnahme des dritten Abschnitts ausgefüllt und Belege beigebracht.
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