AG Baden-Baden, vom 18.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 70/11
OLG Karlsruhe, vom 31.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 129/13
Vorliegen einer unbilligen Härte bei dem Übergang des Elternunterhaltsanspruchs in Höhe des fiktiven Pflegegelds
BGH, Beschluss vom 17.06.2015 - Aktenzeichen XII ZB 458/14
DRsp Nr. 2015/14014
Vorliegen einer unbilligen Härte bei dem Übergang des Elternunterhaltsanspruchs in Höhe des fiktiven Pflegegelds
a) Liegt es im Verantwortungsbereich des Sozialhilfeträgers, dass der Unterhaltsberechtigte nicht pflegeversichert ist und deshalb im später eingetretenen Pflegefall kein Pflegegeld bezieht, kann der Übergang des Elternunterhaltsanspruchs gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2SGB XII in Höhe des fiktiven Pflegegelds eine unbillige Härte bedeuten. Insoweit können allerdings fiktive Versicherungsbeiträge den Bedarf des Unterhaltsberechtigten erhöhen.b) Von den Unterkunftskosten des in einem Heim lebenden und Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehenden Unterhaltsberechtigten unterliegen mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung 56 % nicht der Rückforderung und stehen damit einem Anspruchsübergang nach § 94SGB XII entgegen.
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