1. Art. 75 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ist dahin auszulegen, dass er nur für Entscheidungen gilt, die von nationalen Gerichten in Staaten erlassen wurden, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidungen bereits Mitglieder der Europäischen Union waren.
2. Die Verordnung Nr. 4/2009 ist dahin auszulegen, dass keine Bestimmung dieser Verordnung es erlaubt, dass Unterhaltsentscheidungen, die in einem Staat vor dessen Beitritt zur Europäischen Union und vor dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieser Verordnung ergangen sind, nach dem Beitritt dieses Staates zur Union in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt werden.
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