Nr. I. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. Dezember 2016 wird aufgehoben. Dem Antragsteller wird für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S., Regensburg, beigeordnet.
I. Der Antragsteller begehrte vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen die Beendigung der Zuweisung einer von ihm seit Oktober 2015 bewohnten Obdachlosenunterkunft. Für ihn wurde im Dezember 2015 vom Amtsgericht Regensburg eine Betreuung unter anderem für die Bereiche Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten angeordnet.
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