Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die am .... September 2000 geborene E... O... und die am .... März 2005 geborene F... O... wird vorläufig bis zur Entscheidung des Senates in der Hauptsache auf den Kindesvater allein übertragen.
Der Antrag der Kindesmutter, vorläufig bis zur Entscheidung des Senates in der Hauptsache ihr das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die am .... März 2005 geborene F... O... zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die - seit dem 19. November 2009 geschiedenen - Eltern der am .... September 2000 geborenen E... O... und der am ... März 2005 geborenen F... O....
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