1.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts
- Familiengericht - Bonn vom 10.02.2010 - 401 F 25/10 -, mit welchem ihr im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn T. C. vorläufig entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft durch das Jugendamt F. angeordnet worden ist, wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
2.
Der Antrag der Antragsgegnerin ihr für vorliegendes Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
1.
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