I. Das Landgericht hat dem Antragsteller durch den angefochtenen Beschluß Prozeßkostenhilfe für seine Klage in Höhe von 45.000, -- DM gewährt und dabei monatliche Ratenzahlungen von 360, -- DM ab 01.11.1994 festgesetzt.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Zahlung weiterer 20.895,48 DM sowie gegen die Festsetzung von Raten.
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