OLG Köln - Beschluß vom 06.01.1995
2 W 1/95
Normen:
ZPO § 114 § 116 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(409)278Nr. 3d (Ls)
EzFamR aktuell 1995, 137
NJW-RR 1995, 1405
OLGReport-Köln 1995, 133

Voraussetzungen für PKH-Bewilligung für den Zessionar - PKH, Zession, Beweiswürdigung

OLG Köln, Beschluß vom 06.01.1995 - Aktenzeichen 2 W 1/95

DRsp Nr. 1995/4887

Voraussetzungen für PKH-Bewilligung für den Zessionar - PKH, Zession, Beweiswürdigung

1. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung (Beweisantizipation) ist im Prozeßkostenhilfeverfahren zwar nicht in Bezug auf das konkret wahrscheinliche Ergebnis einer Zeugenaussage, wohl aber in Bezug auf den Beweiswert der Aussage im behaupteten Sinn zulässig.2. Für die Prozeßkostenhilfebedürftigkeit kommt es im Fall der Abtretung vor Einleitung der Rechtsverfolgung sowohl auf die Bedürftigkeit des Zedenten wie die des Zessionars an. Das gilt nicht nur in Fällen des Rechtsmißbrauchs durch Vorschieben einer bedürftigen Partei, sondern immer dann, wenn kein triftiger Grund für die Abtretung bestanden hat.

Normenkette:

ZPO § 114 § 116 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat dem Antragsteller durch den angefochtenen Beschluß Prozeßkostenhilfe für seine Klage in Höhe von 45.000, -- DM gewährt und dabei monatliche Ratenzahlungen von 360, -- DM ab 01.11.1994 festgesetzt.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Zahlung weiterer 20.895,48 DM sowie gegen die Festsetzung von Raten.