Der Antrag des Antragstellers vom 24.03.2017 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 IntFamRVG wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 3000 € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller ist der Vater des Kindes A B, geboren am 2x.xx.2013. Er ist mit der Kindesmutter nicht verheiratet, eine gemeinsame Sorgerechtserklärung haben die Kindeseltern nicht abgegeben. Im Juli 2016 verreiste die Kindesmutter mit A zu ihren Verwandten nach Rumänien. In der Folgezeit verlangte der Kindesvater mehrfach die Rückkehr des Kindes; die Kindesmutter verhielt sich ausweichend.
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