OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 21.02.1996
20 W 53/95
Normen:
BGB § 1355 Abs. 3 § 1616 Abs. 2 § 1616a ;
Fundstellen:
FGPrax 1996, 103
FamRZ 1996, 816
FuR 1996, 313
NJW-RR 1996, 1030
OLGReport-Frankfurt 1996, 89
RPfleger 1996, 285
StAZ 1996, 135

Voraussetzungen für die Führung eines Doppelnamens durch ein Kind

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 21.02.1996 - Aktenzeichen 20 W 53/95

DRsp Nr. 1996/22931

Voraussetzungen für die Führung eines Doppelnamens durch ein Kind

»1. Hat ein eheliches Kind, dessen Eltern keinen Ehenamen führen, während der Geltung der vorläufigen Familiennamensregelung auf Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5.3.1991 einen aus den Familiennamen des Vaters und der Mutter gebildeten Doppelnamen erhalten, gilt diese Namensbestimmung trotz der Regelung des § 1616 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht für weitere Kinder der Eltern, die nach dem Inkrafttreten des Familiennamensrechtsgesetzes (1.4.1994) geboren sind oder werden. Für diese Kinder müssen die Eltern vielmehr eine Familiennamensbestimmung nach § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB treffen.«2. Auch wenn ein eheliches Kind, dessen Eltern keinen Ehenamen führen, unter Geltung der vorläufigen Familiennamensregelung aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.1991 (FamRZ 1991, 535) einen aus den Familiennamen der Eltern gebildeten Doppelnamen erhalten hat, können weitere Kinder der Familie, die nach dem Inkrafttreten des FamNamRG am 01.04.1994 geboren sind, keinen Doppelnamen mehr erhalten.3. Die angestrebte Namensgleichheit aller Kinder der Familie ist vielmehr nur durch die Änderung des Namens des vorher geborenen Kindes möglich.

Normenkette:

BGB § 1355 Abs. 3 § 1616 Abs. 2 § 1616a ;

Hinweise: