Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 31.01.2020 abgeändert:
Herr T... M..., geboren am ...1968, Staatsangehörigkeit: deutsch,
nimmt auf Grund der §§ 1767 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 1768 Abs. 1 S. 1 BGB
Herrn T... B..., geboren am ...1985, Staatsangehörigkeit: deutsch,
als Kind an.
Die Annahme des Volljährigen hat die Wirkung der Annahme eines Minderjährigen (§ 1772 BGB).
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Ihre übrigen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten selbst.
Der Wert des Verfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Abweisung ihres Antrags, die Annahme des Beteiligten zu 1. als Kind des Annehmenden auszusprechen.
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