Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 20. Dezember 2013 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass nicht der weitere Beteiligte zu 2., sondern der Antragsteller der Vater des Kindes D... Y..., geboren am .... August 2012, ist.
Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz werden den weiteren Beteiligten zu 1., 2. und 3. zu je 1/3 auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 2.000 € festgesetzt.
I.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Vaterschaftsanfechtungsantrag des Antragstellers.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|