Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs bei Arbeitslosigkeit eines Ehegatten
BGH, Urteil vom 27.01.1993 - Aktenzeichen XII ZR 206/91
DRsp Nr. 1994/3736
Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs bei Arbeitslosigkeit eines Ehegatten
Können lediglich bestimmte Tätigkeiten nicht oder nur eingeschränkt, dagegen andersgeartete, leichtere Arbeiten vollschichtig verrichtet werden, so ist ein Unterhaltsanspruch aus § 1572BGB - auch in der Gestalt eines Teilanspruchs - nicht gegeben.Ein Unterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 1BGB ist nur dann gegeben, wenn sich der Ehegatte, der Unterhalt begehrt, unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel nachhaltig bemüht hat, eine angemessene Tätigkeit zu finden. Die bloße Meldung beim Arbeitsamt ist nicht ausreichend.Der Ehegatte, der Unterhalt begehrt, trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für seine Bemühungen und muß in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte er im einzelnen in dieser Richtung unternommen hat. Die Beweiserleichterung des § 287ZPO kommt ihn nicht zugute.Mangelhafte Arbeitsuche führt jedoch nur dann zum Ausschluß des Unterhaltsanspruches aus § 1573 Abs. 1BGB, wenn sie ursächlich dafür war, daß der Ehegatte, der Unterhalt begehrt, keine angemessene Stelle finden konnte. Es muß insoweit feststehen, daß bei ordnungsgemäßer Arbeitsuche eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte.
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