Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 02.02.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft über sein Einkommen für die Jahre 2015 und 2016 zu erteilen und die Auskunft je nach der ausgeübten Tätigkeit und der entsprechenden Einkunftsart zu belegen durch ... .
2.Im Übrigen wird das Verfahren zur Behandlung und Entscheidung über die weiteren Stufen des Stufenantrags an das Amtsgericht zurückverwiesen.
II.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, einschließlich der in der Beschwerdeinstanz angefallenen Kosten, bleibt der abschließenden Entscheidung des Amtsgerichts vorbehalten.
III.Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
IV.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|