Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merzig vom 12. August 2009 - 20 F 112/09 EA SO - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 500 EUR.
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
I.
Aus der am 16. Mai 1995 geschlossenen und durch Urteil des Amtsgericht - Familiengericht - Merzig vom 1. Oktober 2008 - 20 F 110/07 S - rechtskräftig geschiedenen Ehe der Kindeseltern (Bl. 40, 41 d. BA 20 F 110/07 S ) sind die Kinder S., geboren am . September 1995, I., geboren am . März 1999 und Y., geboren am . Januar 2004, hervorgegangen.
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