Der Senat weist die Beteiligten darauf hin, dass er beabsichtigt, gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen und auf die Beschwerde den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 26.5.2015 abzuändern und wie folgt neu zu fassen:
Es wird festgestellt, dass die den Jugendlichen C, geboren am ####1999 betreffende elterliche Sorge ruht. Es wird Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird das Jugendamt der Stadt C2 bestimmt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,- € festgesetzt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
I.
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