Voraussetzungen des Pflichtteilergänzungsanspruchs
BGH, Urteil vom 05.04.2000 - Aktenzeichen IV ZR 145/98
DRsp Nr. 2000/4746
Voraussetzungen des Pflichtteilergänzungsanspruchs
1. Der Pflichtteilergänzungsanspruch nach § 2325 ff BGB setzt anders als der eigentliche Pflichtteilsanspruch (§ 2303BGB) einen Ausschluß von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen nicht voraus.2. Ist die Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses erhoben, so hat das Prozeßgericht entweder die Frage des Haftungsumfangs sachlich aufzuklären und darüber zu entscheiden oder den Vorbehalt der Haftungsbeschränkung gem. § 780 Abs.1 ZPO auszusprechen. Ist Nachlaß von wirtschaftlichem Wert nicht vorhanden, so ist der auf § 2325BGB gestützte Anspruch gegen den Erben materiell entkräftet, die Zahlungsklage ist als unbegründet abzuweisen.