Die Beschwerde der früheren Betreuerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, weil der angefochtene Beschluss auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und der Senat mangels hinreichender Sachaufklärung durch das Landgericht in der Sache nicht selbst entscheiden kann.
Das Amtsgericht hat die Entlassung der bisherigen Betreuerin auf §
Auf Grund der Übersendungsverfügung des Amtsgerichts, in der ausgeführt ist, der Betreuerwechsel sei auch deshalb tunlich, weil die bisherige Betreuerin mit der Rechnungslegung ständig in Verzug sei und auch geäußert habe, sie wolle Betreuungen abgeben, sowie weil ein ausreichender persönlicher Kontakt zur Betreuten nicht bestehe, hat das Landgericht erwogen, dass die Entlassung der bisherigen Betreuerin auch gemäß §
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|