Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 2009 -
Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.
2.Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
3.Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 EUR (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 EUR (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
I.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde des durch eine Ergänzungspflegerin vertretenen minderjährigen Beschwerdeführers ist die gerichtliche Entscheidung, dass seine Pflegeeltern ihn an seine leiblichen Eltern herauszugeben haben.
1.
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