Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 23. Februar 2017 abgeändert.
Der Vollstreckungsantrag der Gläubiger wird abgewiesen.
Die Gläubiger tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Festsetzung von Zwangsmitteln, mit denen seine in dem Teilversäumnisbeschluss des Amtsgerichts Nauen vom 9. Juni 2016, Az.
Die gemäß §§ 113 I FamFG, 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§§ 569 ZPO) Beschwerde ist begründet, der Vollstreckungsantrag unzulässig.
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