Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 14. Dezember 2007 teilweise abgeändert und ihm weitergehend Prozesskostenhilfe für den Antrag bewilligt, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Jugendamtes ... vom 11.01.2001 - Urkunden-Reg.-Nr. 60/2001 - in Höhe eines Betrages von 281,03 € für unzulässig zu erklären. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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