Voraussetzungen der Streichung einer Frist im Fristenkalender; Ausgangskontrolle bei Absendung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax
BGH, vom 24.01.1996 - Aktenzeichen XII ZB 4/96
DRsp Nr. 1997/1596
Voraussetzungen der Streichung einer Frist im Fristenkalender; Ausgangskontrolle bei Absendung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax
Erst wenn ein fristwahrendes Schriftstück tatsächlich hinausgegangen oder wenigsten post- oder abtragefähig gemacht und für sein Hinausgehen sichere Vorsorge getroffen worden ist, darf eine Rechtsmittel oder Rechtsmittelbegründungsfrist im Fristenkalender gestrichen werden.Für die Absendung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax stellt der Sendebericht nicht die einzige Gewähr für eine wirksame Ausgangskontrolle dar. Es genügt vielmehr auch die allgemeine Anweisung, die Frist erst anhand einer schriftlichen Eingangsbestätigung oder nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger zu streichen.