Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 07.05.2009 - Az.: 20 F 213/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- € festgesetzt.
I.
Die Kindeseltern streiten über das Sorgerecht für ihre Tochter L... K.... Diese ist aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Kindeseltern hervorgegangen. Für das Kind haben die Kindeseltern mit Jugendamtsurkunde vom 19.04.07 eine gemeinsame Sorgeerklärung gem. § 1626 a BGB abgegeben.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|