Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2017 (Bl. VII GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 31. Mai 2017 (Kassenzeichen 701195322004, Bl. VIIa GA) wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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