Die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 28. Januar 2009 - Az. 30 F 297/08 - wird zurückgewiesen.
Der Kindesmutter wird aufgegeben, das Kind P... L..., geboren am .... Oktober 1996, an die Amtspflegerin, Frau K... vom Jugendamt O..., herauszugeben.
Der zuständige Gerichtsvollzieher wird ermächtigt und beauftragt, zum Zwecke der Vollstreckung der Herausgabeanordnung das Kind der Kindesmutter wegzunehmen und zur Durchsetzung dieser Anordnung auch Gewalt zu gebrauchen, um den Widerstand der Kindesmutter zu überwinden und ihre Wohnung zu durchsuchen, sowie polizeiliche Vollzugsorgane zu seiner Unterstützung hinzuzuziehen.
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