Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Besigheim vom 8. Januar 2010 wird
zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 3.000 €
I. Die Antragstellerin betreibt die Aufhebung der Adoption, die auf ihren und der verstorbenen E. Antrag (Urkundenrolle Nr. 1666/2003 Notariat Marbach am Neckar) durch das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Vaihingen/Enz durch Beschluss vom 13. 1. 2004 - XVI 8/03 - ausgesprochen worden ist. Danach hat die am 17. 3. 2005 verstorbene E. die Antragstellerin, geboren am 10.5.1953, mit den Wirkungen einer "schwachen" Adoption als Kind angenommen. Da die Antragstellerin bereits verheiratet war, wurde angeordnet, dass sie ihren Ehenamen als Familienname weiter behält, ebenso ihre Vornamen.
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