Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 25. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes gegen die Entscheidung in der Hauptsache wird zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin streiten um die elterliche Sorge für ihr 2011 geborenes Kind.
I.
1. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die nicht verheirateten Eltern eines im Mai 2011 geborenen Kindes. Sorgeerklärungen gaben sie nicht ab. Sie versuchten, die Geburt des Kindes und die durch einen Test erwiesene Vaterschaft des Antragstellers zum Anlass zu nehmen, ein Zusammenleben zu beginnen. Das misslang.
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