OLG Köln, Beschluß vom 13.02.1995 - Aktenzeichen 16 Wx 26/95
DRsp Nr. 1995/4899
Voraussetzungen der Anordnung der Betreuung
Eine medizinische Problemlage, der der Betroffene sich verschließt, genügt allein nicht für die Anordnung der Betreuung. Vielmehr muß eine der im Gesetz genannten medizinischen Beeinträchtigungen gerade zur Folge haben, daß der Betroffene seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann. Dies ist gegebenenfalls von amts wegen aufzuklären. Allein der Umstand, daß der Betroffene aus mangelnder Einsicht in seine Erkrankung die freiwillige Mitwirkung bei dieser Aufklärung verweigert, rechtfertigt nicht den Schluß, der Betroffene sei derart beeinträchtigt, daß ohne weiteres die vorläufige Betreuung angeordnet werden müsse.