Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 7. Juli 2009 – 31 F 373/05 – mitsamt dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur Wiederherstellung des Verbundes und erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Amtsgericht – Familiengericht – Brühl zurückverwiesen.
Die zulässige Berufung des Antragsgegners hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Sache führen musste.
Denn das angefochtene Urteil stellt ein unzulässiges Teilurteil dar, weil die Folgesachen Hausrat und Zugewinnausgleich zu Unrecht von dem Verbundverfahren abgetrennt worden sind. Damit leidet das erstinstanzliche Verfahren an einem schweren Verfahrensfehler.
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