Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 09.09.2019 (Az.
aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Soweit das Amtsgericht dem Abänderungsbegehren des Antragstellers keine Erfolgsaussichten beigemessen hat, kann das - nach derzeitigem Sach- und Streitstand - keinen Bestand mehr haben.
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