Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Bei Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich kann die weitere Vergütung im Sinne von § 124 BRAGO erst dann festgesetzt werden, wenn auch das abgetrennte Verfahren abgeschlossen ist. Das entspricht -- soweit ersichtlich -- einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (OLG Düsseldorf, Rechtspfleger 1983, 176; Gerold/Schmidt, BRAGO, 14. Aufl., Rdn. 5 zu § 124; Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., Rdn. 16 zu § 124). Dies gilt auch dann, wenn -- wie hier -- die beanspruchte weitere Vergütung zunächst nur aus dem Gegenstandswert der abgeschlossenen Ehesache berechnet wird.