BayObLG - Beschluss vom 10.01.2001
3Z BR 359/00
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4, § 1901 Abs. 1 ; FGG § 68 Abs. 1 Satz 1, § 69g Abs. 5 Satz; GG Art. 100 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 31 T 828/00
AG Schwandorf - Zweigstelle Nabburg - XVII 39/00,

Vom Betroffenen vorgeschlagener Betreuer

BayObLG, Beschluss vom 10.01.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 359/00

DRsp Nr. 2001/12591

Vom Betroffenen vorgeschlagener Betreuer

»1. Sieht das Beschwerdegericht von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen ab, so muss es die hierfür maßgeblichen Gründe in seiner Entscheidung angeben.2. Schlägt der Betroffene eine bestimmte Person als Betreuer vor, so ist nicht die zur Betreuung am besten geeignete Person auszuwählen, sondern dem Vorschlag des Betroffenen zu entsprechen, wenn dies dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft.«

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4, § 1901 Abs. 1 ; FGG § 68 Abs. 1 Satz 1, § 69g Abs. 5 Satz; GG Art. 100 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 12.4.2000 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene einen Betreuer sowie eine Ersatzbetreuerin mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung einschließlich Genehmigung zur Unterbringung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post und Geltendmachung von Rechten der Betroffenen gegenüber ihrem Bevollmächtigten. Auf die Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht am 27.9.2000 den Betreuer und die Ersatzbetreuerin entlassen und den Beteiligten zu 2 als neuen Betreuer bestellt. Dagegen wenden sich die bisherigen Betreuer mit ihrer, auch im Namen der Betroffenen eingelegten, weiteren Beschwerde.

II.