OLG Bremen, vom 24.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 WF 67/14
AG Bremen, vom 18.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 58 F 608/13
Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung erlassenen Umgangstitels als ein selbstständiges Verfahren mit einem eigenständigen Rechtsmittelzug; Regelung der internationalen Zuständigkeit für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht; Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Vollstreckung eines Umgangstitels
BGH, Beschluss vom 30.09.2015 - Aktenzeichen XII ZB 635/14
DRsp Nr. 2015/19620
Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung erlassenen Umgangstitels als ein selbstständiges Verfahren mit einem eigenständigen Rechtsmittelzug; Regelung der internationalen Zuständigkeit für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht; Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Vollstreckung eines Umgangstitels
a) Bei der Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung erlassenen Umgangstitels handelt es sich um ein selbstständiges Verfahren mit einem eigenständigen Rechtsmittelzug, weshalb § 70 Abs. 4FamFG die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht hindert.b) Die Vorschrift des § 99 Abs. 1FamFG regelt die internationale Zuständigkeit auch für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht, wenn sich nicht aus Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft anderes ergibt.c) Daher sind die deutschen Gerichte für die Vollstreckung eines Umgangstitels auch dann international zuständig, wenn das Kind Deutscher ist, aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und vorgehende Bestimmungen im Sinne des § 97 Abs. 1FamFG fehlen.
Tenor
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