I. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Greiz vom 26.03.2015, Az. 1 F 1/15 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Gegen den Schuldner wird wegen Nichtvornahme der Auskunftserteilung über sein Vermögen
1. zum 03.10.1990
- Benennung der wertbildenden Faktoren des ererbten Grundbesitzes in G., G., Flurstücke ...;
2. zum 13.01.2009
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