Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17. Februar 2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Steinfurt vom 01. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.
I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin - Kindesmutter - ist nach §§ 87 Abs. 4 FamFG, ff. statthaft und auch im Übrigen zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Senat kann in der Sache entscheiden, auch wenn das Amtsgericht bisher über eine Abhilfe nach § Abs. nicht entschieden hat (vgl. Zöller/Heßler, , 31. Auflage, § , Rn. 4).
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