Die Beschwerde des Beteiligten X vom 25.11.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bochum vom 31.10.2016 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine außergerichtliche Kostenerstattung findet nicht statt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Bezogen auf den guineischen Staatsangehörigen X, geb. am ##.##.1997, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 21.06.2012 - Az.
Mit Beschluss vom 31.10.2016 hat das Amtsgericht deklaratorisch festgestellt, dass die Vormundschaft beendet ist, weil der Beteiligte das 18. Lebensjahr erreicht hat. Maßgeblich sei insofern Art. 1 des Code de l`Enfant Guineen vom 19.08.2008, welcher gem. Art. 442 des code de l`Enfant Guineen den bis dato geltenden Art. 443 Code Civil außer Kraft gesetzt habe. In diesem Sinn hätten sich auch das Justizministerium der Republik Guinea und die Botschaft der Republik Guinea in Berlin Stellung genommen.
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