OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.04.2001
1 UF 141/00
Normen:
BGB § 1579 Nr. 2 § 1579 Nr. 4 § 1579 Nr. 7 ;

Verwirkung; Verschweigen von Einkünften

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 1 UF 141/00

DRsp Nr. 2002/10807

Verwirkung; Verschweigen von Einkünften

»Das Verschweigen von Einkünften kann einen Verwirkungsgrund darstellen. Dies setzt allerdings voraus, daß der Vorwurf hinreichend schwerwiegend ist, da andernfalls die Sanktion des Unterhaltsverlusts unverhältnismäßig wäre. Nicht jede ungenaue und unpräzise Sachverhaltsdarstellung begründet den Verwirkungseinwand.«

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 2 § 1579 Nr. 4 § 1579 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt. Hierüber haben sie am 16. 07. 1998 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Hanau (61 F 607/98 - EA I) einen als 'Teilvergleich' bezeichneten Vergleich abgeschlossen, mit dem sich der (jetzige) Kläger zur Zahlung von, jeweils monatlich, 267,-- DM Ehegattenunterhalt und 603,-- DM Kindesunterhalt an das von der (jetzigen) Beklagten betreute gemeinsame Kind N., geboren am 16. 10. 1984, verpflichtet hat. Vor Abschluß des Vergleichs hatte die Beklagte auf Befragen der Gegenseite erklärt, daß sie derzeit noch keine Mieteinnahmen erziele. Es sei richtig, daß ihr Vater ein Haus gehabt habe. Ihr Vater sei im Januar dieses Jahres verstorben. Das Testament sei noch nicht eröffnet. Bezüglich ihres Einkommens erklärte sie, daß sie seit zwei Monaten auf 620,- DM-Basis arbeite, da sie mit dem ihr gezahlten Unterhalt nicht auskommen könne.