OLG Hamm - Beschluss vom 25.01.2007
15 W 309/06
Normen:
BGB § 404 ; BGB § 412 ; BGB § 1836e Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1185
JurBüro 2007, 323
NJW-RR 2007, 1081
OLGReport-Hamm 2007, 437
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 17 T 209/04
AG Hamm, vom 20.09.2004

Verwirkung des Vergütungsanspruches bei Untreue des Betreuers - Einwendungsdurchgriff bei auf Staatskasse übergegangenem Anspruch

OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2007 - Aktenzeichen 15 W 309/06

DRsp Nr. 2007/7170

Verwirkung des Vergütungsanspruches bei Untreue des Betreuers - Einwendungsdurchgriff bei auf Staatskasse übergegangenem Anspruch

»1. Grundsätzlich stehen einem Betreuten gegenüber dem nach § 1836e BGB auf die Staatskasse übergegangenen Anspruch nach den §§ 412, 404 BGB alle Einwendungen und Einreden zu, die er auch gegenüber dem Betreuer selbst geltend machen konnte. Ben den Zahlungen aus der Staatskasse an den Betreuer handelt es sich nur um eine Vorleistung, die keine Erfüllung des Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruches gegenüber dem Betreuten bewirkt. 2. Macht sich der Betreuer gegenüber dem Betreuten der Untreue schuldig, führt dies zur Verwirkung des Betreuervergütungsanspruches.«

Normenkette:

BGB § 404 ; BGB § 412 ; BGB § 1836e Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.