Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Unterhalt und - so legt der Senat den Antrag und den Beschluss des Familiengerichts aus - zur Verteidigung gegen die Widerklage abgewiesen. Der Kläger hat mit der Klage voraussichtlich keinen Erfolg, während die Widerklage begründet erscheint. Demzufolge kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (§ 114 ZPO).
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