OLG Koblenz - Urteil vom 15.01.2004
7 UF 470/03
Normen:
ZPO § 323 § 767 § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1656
Vorinstanzen:
AG Sobernheim, vom 20.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 302/02

Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

OLG Koblenz, Urteil vom 15.01.2004 - Aktenzeichen 7 UF 470/03

DRsp Nr. 2008/23411

Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Der Einwand, der nacheheliche Unterhaltsanspruch sei wegen Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verwirkt, kann dem in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelten nachehelichen Unterhaltsanspruch auch dann entgegengehalten werden, wenn dort die Berufung auf § 323 ZPO ausgeschlossen worden ist. Dieser Einwand ist im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen.

Normenkette:

ZPO § 323 § 767 § 1579 Nr. 7 ;

Gründe:

Die Parteien sind aufgrund Urteils des Amtsgerichts Bad Sobernheim vom 6. April 2001 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus der Ehe sind die Kinder A....., geboren am ... September 1985 (18 Jahre), V......, geboren am ... August 1988 (15 Jahre) und F......, geboren am ... Januar 1992 (12 Jahre) hervorgegangen. Die Kinder leben bei der Beklagten.

Die Parteien haben zu Urkunden-Nr. ..60 für 1990 L Notar Dr. L........ in B... am 10. September 1999 eine Scheidungsvereinbarung getroffen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Parteien rund 20 Jahre miteinander verheiratet.