Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10. Oktober 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheine teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Monate Februar bis April 2007 einen Unterhaltsrückstand von 255,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. April 2007 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen monatlichen Unterhalt von
- jeweils 111,- € für die Monate Mai und Juni 2007,
- jeweils 109,- € für die Monate Juli und August 2007,
- jeweils 108,- € für die Monate September und Oktober 2007,
- jeweils 106,- € für die Monate November und Dezember 2007 und
- jeweils 103,- € ab Januar 2008,
fällig und zahlbar jeweils zum ersten eines Monats, zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 126,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. April 2007 zu zahlen.
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